Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Jugendeinrichtungen e.V." und hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck und damit die Aufgabe des Vereins wird verwirklicht:
Jugendgästehäuser und vergleichbare Einrichtungen zu schaffen, auszustatten, zu unterhalten und zu betreiben. Die Einrichtungen haben der Freizeit, Bildung und Erholung – insbesondere von jungen Menschen und Familien – zu dienen. Der Grundsatz der Inklusion findet hierbei besondere Beachtung.
Nr. 2 Der Verein ist berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke und Gebäude zu erwerben, zu mieten oder zu pachten. Ferner können auch andere Einrichtungen zur Betreuung und Verwaltung übernommen werden.
Nr. 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Nr. 1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
1.1 Die natürliche Person sollte – auf Grund ihrer ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Tätigkeit bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe – insbesondere bei den dem Landesjugendring Schleswig-Holstein angeschlossenen Jugendverbänden – oder bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über Erfahrungen in der Jugendarbeit verfügen.
1.2 Die juristische Person muss in ihrer Zielsetzung die Arbeit des Vereins ideell oder materiell fördern und aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks mitwirken. Ihre eigenen Ziele müssen vorwiegend jungen Menschen und Familien gelten.
Nr. 2 Die Mitgliedschaft wird beendet
2.1 durch Tod
2.2 durch Austrittserklärung
2.3 durch Ausschluss oder
2.4 bei Auflösung der juristischen Person
Nr. 3 Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen und zwar mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Nr. 4 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist insbesondere zulässig, wenn den Zwecken oder anderen Teilen dieser Satzung des Vereins zuwider gehandelt wurde.
Mitglieder gemäß § 3 Nr. 1 können ausgeschlossen werden:
a) wenn diese mit der Zahlung eines Beitrags trotz Mahnung länger als 1 Jahr im Rückstand sind,
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung, das Ansehen oder die Interessen des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen monatlicher Frist Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Nr. 5 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Umsetzung vom Zweck und an den Zielen des Vereins, insbesondere haben sie belegungsrelevante Aktivitäten zu initiieren und unterstützen den Verein in der Öffentlichkeit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Nr. 1 Mindestens zweimal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
1.1 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Auf der ersten Mitgliederversammlung des Jahres, die möglichst im ersten Quartal stattfinden sollte, ist der § 7 Nrn. 2.2 – 2.5 zu behandeln. Der Wirtschaftsplan soll in der zweiten Mitgliederversammlung, die im vierten Quartal des Jahres stattfinden soll, behandelt werden.
1.2 Mitgliederversammlungen finden im Regelfall als Präsenzveranstaltung statt, sie können in begründeten Ausnahmefällen auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz sowie Telefonteilnehmenden durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz-Teilnehmenden bzw. Telefonteilnehmenden durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand nach begründetem Ermessen.
1.3 Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mehr als 50 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine entsprechende Prozentzahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht.
1.4 Die erforderlichen Zugangsdaten für die digitale Teilnahme an einer Versammlung werden den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
Nr. 2 Die Mitgliederversammlung erhält vom Vorstand einen Tätigkeitsbericht und beschließt über:
2.1 die Wirtschaftspläne
2.2 die Jahresrechnung
2.3 die Entlastung des Vorstandes
2.4 die Wahl von Vorstandsmitgliedern
2.5 die Wahl von mindestens zwei Revisoren/innen
2.6 Anträge
2.7 die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
2.8 die Aufnahme von Mitgliedern
2.9 die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
2.10 die Widersprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
2.11 die Änderung der Satzung
2.12 die Auflösung des Vereins
Nr. 3 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse fristgerecht abgesendet wurde. Mitglieder erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform.
Nr. 4 Anträge die spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand per Post, Fax oder E-Mail eingegangen sind, sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
Nr. 5 Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten muss. Sie ist von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Nr. 6 Bei Wahlen wird durch Handzeichen oder mit einem geeigneten elektronischen Verfahren abgestimmt. Auf Antrag einer einzelnen stimmberechtigten Person wird geheim abgestimmt.
Nr. 7 Satzungsänderungen sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
Nr. 1 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende und drei Stellvertreter/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Verein nur im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten wird, ansonsten stets durch den/die Vorsitzenden/de mit einem/einer Stellvertreter/in.
Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand der/die Geschäftsführer/in des Vereins, sowie ein/e Vertreter/in des Landesjugendringes Schleswig- Holstein e.V. an.
Nr. 2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, in der ihm Entlastung erteilt wird, auf zwei Jahre gewählt und zwar der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in in Jahren mit geraden Zahlen, zwei Stellvertreter/innen in Jahren mit ungeraden Zahlen.
Nr. 3 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Nr. 4 Der Vorstand kann sachkundige Berater/innen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
Nr. 5 Beschlussfähigkeit des Vorstandes.
5.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, von denen zwei stimmberechtigt sein müssen, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5.2 § 7 Nrn. 1.2 und 1.3 gilt entsprechend.
Nr. 6 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Vorstandsmitglieder besonders umfangreiche Aufgaben erfüllen, kann ihnen der tatsächliche Aufwand und der nachweisbare Verdienstausfall erstattet werden. Näheres hierzu bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Aufgaben und Vollmachten geregelt werden. Über den Inhalt wird die Mitgliederversammlung informiert.
§ 10 Haftungsbegrenzung des Vorstandes
Nr. 1 Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
Nr. 2 Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 11 Revision
Die Revisoren/innen haben die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen. Vorstand und Geschäftsführung unterliegen jährlich mindestens einmal der Prüfung durch die Revisoren/innen. Über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichten sie in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres. Die Jahresrechnung ist jährlich durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine/n Steuerberater/in zu prüfen.
§ 12 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
§ 13 Benutzung der Einrichtungen des Vereins
Die vom Verein bewirtschafteten Einrichtungen stehen nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Vorstandes allen Menschen – vorrangig allen jungen Menschen – diskriminierungsfrei zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte.
§ 14 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
Nr. 1 Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einberufen worden ist.
Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nachrangig an das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Nordmark e.V. Zur Übernahme hat der Empfänger seine Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
Nr. 3 Wird der Nachweis nicht erbracht, fließen die Vermögenswerte dem Land Schleswig-Holstein zu, um es für Zwecke – im Sinne dieser Satzung – zu verwenden.
Kiel, 25. November 2021